Neitersen-Schöneberg [81073] Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1 | |
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Zust. Dienststelle: DLR Westerwald - Osteifel mit Dienstsitz: Montabaur |
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| Bekanntgabe der Ausführungsanordnung gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 22. Mai 2023 wird die Ausführung des durch die Nachträge 1-3 geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Neitersen-Schöneberg angeordnet.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546),
in der derzeit geltenden Fassung, festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte.
Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen
Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im
Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten
der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke
über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom
04.08.2014 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung
oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit
sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser
Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Weitere Informationen zur Bekanntgabe der Ausführungsanordnung können der pdf-Datei (Ausfuehrungsanordnung.pdf) unter Punkt 4. entnommen werden.
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Auswirkungen der Corona-Pandemie
Aufgrund der aktuellen Entwicklung um das Coronavirus sind wir leider gezwungen einige Maßnahmen zu veranlassen.
Der Schutz der Teilnehmer/innen der Flurbereinigungsverfahren und unserer Mitarbeiter/innen hat für uns oberste Priorität. Um unsere Mitarbeiter/innen zu schützen arbeiten diese bereits teilweise von zu Hause aus. Selbstverständlich sind wir telefonisch oder per E-Mail weiterhin erreichbar.
Für die meisten Angelegenheiten ist eine persönliche Vorsprache nicht zwingend erforderlich.
Bitte verzichten Sie daher auf Ihr persönliches Erscheinen am DLR.
Die Außendiensttätigkeit unserer Mitarbeiter/innen wurde erheblich eingeschränkt. So werden derzeit ausschließlich Außendienste ohne Kundenkontakt durchgeführt. Veranstaltungen mit Kundenkontakt wurden bzw. werden zeitnah abgesagt. Neue Veranstaltungen werden bis auf weiteres nicht terminiert, da die Dauer der Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Alle weiteren Arbeiten ohne direkten Kundenkontakt werden selbstverständlich fortgeführt.
Mit unseren Maßnahmen möchten wir die Anstrengungen zur Verlangsamung der Virusausbreitung unterstützen.
Für Verzögerungen im Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens bitten wir um Ihr Verständnis.
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| | | letzte Aktualisierung: 04/24/2023 | |
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1. Verfahrensgebiet | | | oben |
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Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 874 ha und umfasst im Wesentlichen folgende Flächen:
im Landkreis Altenkirchen in der Verbandsgemeinde Altenkirchen
in der Gemeinde Neitersen
- die Gemarkung Neitersen ganz jedoch mit Ausnahme der Flächen, die dem Flurbereinigungsverfahren Schürdt-Obernau
unterlegen haben
- die Gemarkung Niederölfen ganz
- die Gemarkung Neiterschen ganz jedoch mit Ausnahme der Flächen, die dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Niederwambach-Ratzert zugezogen wurden
in der Gemeinde Schöneberg
- die Gemarkung Schöneberg ganz jedoch mit Ausnahme der Flächen, die dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Niederwambach-Ratzert zugezogen wurden
- Teile der Gemeinde Fluterschen – hier nur die Grundstücke aus der Flur 1, die an die Gemarkung Schöneberg angrenzen.
Ob Ihr Grundstück im Verfahren ist, entnehmen Sie bitte 4. Bekanntmachungen
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2. Ziele des Verfahrens | | | oben |
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| Verbesserung der Agrarstruktur
Umsetzung Nutzungskonzept Wiedaue
Naturschutz durch Nutzung | |
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3. Verfahrensablauf | | oben |
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4. Bekanntmachungen | | | oben |
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| Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen! | |
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Flurbereinigungsbeschluss
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Änderungsbeschluss | |
Ladung zur Rohplanoffenlage
(geplante neue Feldeinteilung) | ladung.pdf |
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5. Karten | | | oben |
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Übersichtskarte des Verfahrensgebietes
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Karte zum Änderungsbeschluss | |
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6. Vorstand der TG | | | oben |
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7. Mitarbeiter des DLR Westerwald - Osteifel in Montabaur | oben |
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| Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG | |
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8. Verfahrensdaten | | | oben |
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9. Verfahrensbilder | | | oben |
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© DLR |
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