Landespflege

Die Flurbereinigungsbehörden tragen bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren (einschließlich freiwilliger Nutzungstausch) den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung.
Sie unterstützen darüber hinaus aktiv die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der Neugestaltung der Verfahrensgebiete sind gemäß § 37 FlurbG Maßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und deren Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern.
Grundlage für die landespflegerische Planung in Bodenordnungsverfahren ist
  • neben der kommunalen Landschaftsplanung und
  • der Planung vernetzter Biotopsysteme (VBS)
  • die Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
  • eine flächendeckende Biotoptypenkartierung, nach der die zu erhaltenden Biotope festgelegt werden.
Für unvermeidbare Eingriffe werden im Wege- und Gewässerplan/Ausbauplan entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt.
Im Übrigen wird das Ziel verfolgt, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht nur zu erhalten, sondern dort, wo dies erforderlich ist, zu verbessern. Insbesondere in ausgeräumten Landschaften sollen verloren gegangene Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten wiederhergestellt und Maßnahmen zur Biotopvernetzung durchgeführt werden. Die erforderlichen finanziellen Aufwendungen werden in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln übernommen.