 | Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Ruwer und Schweich an der Römischen Weinstraße sowie in der Rathaus-Zeitung der Stadt Trier
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Untere Ruwer; Flurbereinigungsplan, Nachträge, Spruchstelle/OVG
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag III geänderten Flurbereinigungsplanes Untere Ruwer
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Untere Ruwer wird gemäß §§ 59 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch den Nachtrag III geänderten Flurbereinigungsplanes auf
Dienstag, den 22.09.2026 um 11.00 Uhr
im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 114/115
anberaumt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden.
Der durch den Nachtrag III geänderte Flurbereinigungsplan liegt am
Dienstag, den 22.09.2026 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr
im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 114/115
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Zur gleichen Zeit werden Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (im folgenden kurz „DLR“ genannt) zur Erläuterung und zur Auskunftserteilung anwesend sein. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Die Karten können auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de eingesehen werden (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Untere Ruwer → 5. Karten → Zuteilungskarte_Nachtrag3_nord.pdf bzw. Zuteilungskarte_Nachtrag3_sued.pdf).
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.
Der Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan Untere Ruwer wurde aufgestellt,
1.zur Erledigung von Anträgen, die dem Zweck des ländlichen Bodenordnungsverfahrens dienen,
2. zur Erledigung der von einzelnen Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche,
3.zur Übernahme von Änderungen im alten Bestand, die vom Amtsgericht Trier mitgeteilt wurden (auch Belastungen),
4. zur Regelung des Bewässerungsprojektes Kasel und Gründung des Wasser- und Bodenverbandes (WaBo Kasel) und
5. zur Löschung von Regelungsvorbehalten.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag III geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten - zur Vermeidung des Ausschlusses - entweder im Anhörungstermin am 22.09.2026 vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Termin (also vom 23.09.2026 bis 06.10.2026) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift (letzteres nur beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier) erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche werden in eine Niederschrift aufgenommen.
Vor dem Anhörungstermin am 22.09.2026 beim DLR oder sonstigen Stellen eingehende Schreiben oder Vorsprachen können nicht als Widersprüche gegen die Regelungen des Nachtrages III zugelassen werden.
Hierauf wird besonders hingewiesen.
Beteiligte, die keine Widersprüche erheben oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen. Dies gilt auch für die Vertretung durch den Ehepartner bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der Vollmachtgeber muss seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR bereits eine entsprechende Vollmacht vor, so ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
Vollmachtsvordrucke können beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Untere Ruwer → 10. Formulare und Merkblätter) zum Download bereit.
Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken:
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Das eingetragene Recht bleibt - sofern es nicht die Festsetzung „im Grundbuch eingetragene, zu löschende Rechte, Lasten und Beschränkungen“ erhält - im Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.
Besitz, Verwaltung und Nutzung der von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücke gehen am 23.09.2026 auf die neuen Planempfänger über.
Die im Nachtrag festgesetzten zu zahlenden bzw. zu erhaltenden Geldausgleiche werden fällig einen Monat nach schriftlicher Anforderung bzw. Mitteilung. Über die auszuzahlenden Geldausgleiche erhalten die betroffenen Teilnehmer einen Scheck bzw. eine Aufforderung, ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Im Auftrag
Gez. Georg Roth |  |