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Freiwilliger Nutzungstausch 8 - M U S T E R -
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- M U S T E R - Sammelpachtvertrag zum Nutzungstausch. § 1 - Teilnehmer am Nutzungstausch Die in § 16 dieses Vertrages aufgeführten Personen sind Eigentümer bzw. Pächter der dort genannten Grundstücke und vereinbaren hiermit einen Nutzungstausch über diese Grundstücke nach Maßgabe der anliegenden Karten, Tabellen und sonstigen Regelungen. § 2 - Erklärungen der Vertragspartner Erklärungen und Mitteilungen, die sich auf das Pachtverhältnis beziehen, können vom Pächter wirksam nur jeweils gegenüber demjenigen Verpächter abgegeben werden, dessen Person bzw. Grundstück betroffen ist. Erklärungen und Mitteilungen des einzelnen Verpächters gegenüber dem Pächter wirken nur für und gegen seine Person, d. h. also, nicht auch für und gegen die anderen Verpächter, es sei denn, er erhält von diesen eine diesbezügliche schriftliche Vollmacht. § 3 - Obstbäume Die auf den gepachteten Grundstücken stehenden Obstbäume werden grundsätzlich nicht mit verpachtet. Die Nutzung verbleibt dem Verpächter. Soweit eine andere Regelung getroffen ist, sind mitverpachtete Obstbäume in den Tabellen zu diesem Sammelpachtvertrag gesondert aufgelistet und die entsprechenden Regelungen dort getroffen. Soweit eine Entfernung von Obstbäumen oder andere Veränderungen notwendig werden sollten, hat der Pächter dazu vorher die Zustimmung des Verpächters einzuholen. § 4 - Gewährleistungen Die Gewährleistungen für Mängel richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht einschränkende Bestimmungen getroffen sind. Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, mit denen das verpachtete Grundstück belastet ist, muss der Pächter dulden. § 5 - Lasten und Abgaben a) Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden vom Pächter getragen. b) Die Grundsteuer und die Beiträge zur Landwirtschaftskammer trägt der Verpächter. c) Die Beiträge zur Wegeunterhaltung trägt der Verpächter. § 6 - Unterhaltung und Bewirtschaftung Die Pachtgrundstücke sind vom Pächter ordnungsgemäß zu bewirtschaften. § 7 - Einrichtungen und Verbesserungen a. Der Pächter darf für die Dauer des Pachtverhältnisses Einrichtungen und Verbesserungen vornehmen, die nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zweckmäßig sind (z.B. Einzäunungen, Anlage von Tränkestellen). b. Die im Anhang aufgeführten landespflegerischen Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung von der hierfür festgelegten Vertragspartei zu nutzen. c. Die Nutzung der Wirtschaftswege und anderer Anlagen ist im Anhang zum Nutzungsplan gesondert geregelt und wird hiermit anerkannt. § 8 - Unterverpachtung a. Der Pächter darf, sofern er die vorherige schriftliche Zustimmung des DLR ........ eingeholt hat, die Nutzung der Pachtgrundstücke einem anderen überlassen, insbesondere Grundstücke unterverpachten. In diesem Falle bleiben die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verpächter und dem Pächter unberührt. b. Soweit eine dauerhafte Veränderung durch Unterverpachtung beabsichtigt wird, wird sie vom DLR in einem Nachtrag zu diesem Sammelpachtvertrag vollzogen. Der Verpächter erteilt hiermit uneingeschränkt seine Zustimmung zu Nachträgen zu diesem Sammelpachtvertrag, soweit lediglich die Zuordnung zu einem anderen Pächter hergestellt und er dadurch in seinem Pachtzins nicht schlechter gestellt wird. Die Änderung ist dem jeweiligen Verpächter vom DLR schriftlich mitzuteilen. Der § 589 Abs.1 BGB ist in den Fällen a) und b) nicht anzuwenden. § 9 - Kündigung des Vertrages in besonderen Fällen a. Der Verpächter darf das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen, wenn der Pächter, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung, mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses länger als 3 Monate in Verzug ist. b. Jeder Vertragsteil kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der eine Teil sich ein Vergehen hat zu Schulden kommen lassen, durch welches die Beziehungen zwischen den Parteien derart gestört werden, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann. c. Kündigungen des Pachtvertrages richten sich im Übrigen nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB; sie müssen durch eingeschriebenen Brief erfolgen und sind dem DLR anzuzeigen. d. Ist nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans eine andere Nutzung vorgesehen und steht die alsbaldige Änderung der Nutzung an, kann der Eigentümer zum Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen (§ 183 Baugesetzbuch). § 10 - Grenzsteine a. Innerhalb zusammenhängend bewirtschafteter Grundstücksflächen soll die Wiederherstellung abgängiger Grenzsteine bzw. Grenzmarkierungen grundsätzlich unterbleiben; § 919 BGB ist nicht anzuwenden. b. Nach dem übereinstimmenden Willen und Antrag der Eigentümer und Pächter unterbleibt die Abmarkung aller zusammenhängend bewirtschafteten Flächen gemäß § 16 des Vermessungsgesetzes Rheinland-Pfalz (VermG RP). c. Der Pächter haftet nicht für verloren gegangene Grenzsteine und ist nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet, Kosten für die Wiederherstellung von Grenzen zu übernehmen oder auf andere Weise an der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken. § 11 - Pächter Die in § 14 dieses Vertrages angegebenen Personen verpachten ihre dort genannten Grundstücke an den jeweils in der Pächterrubrik zugeordneten Pächter. Dauerhafte Änderungen durch Nachträge zum Sammelpachtvertrag werden durch Zuordnung zu einer anderen Pächterrubrik vorgenommen. § 12 - Pachtdauer Die Pacht läuft .......... Jahre für die Zeit vom ......... bis .......... Das Pachtjahr läuft jeweils vom 01. November bis zum 31. Oktober. Der Pachtvertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht spätestens am 3. Werktag des vorletzten Jahres vor Pachtende schriftlich gekündigt wird. § 13 - Pachtzins Der Pachtzins ergibt sich aus der letzten Spalte der Tabellen in § 14 dieses Vertrages. Der Pachtzins ist bis zum 01. November eines jeden Jahres an die Verpächter zu zahlen, und zwar muss an jeden Verpächter der auf diesen nach seiner Fläche ent fallende Betrag gesondert auf dessen in § 14 angegebenes Konto gezahlt werden. § 14 - Pächter, Verpächter und Pachtgrundstücke Rubrik[Pächterweise gegliedert in Nr.1 - i] Pächter(Familienname, Vorname, PLZ Wohnort, Straße) Dem vorstehenden Pächter zugeordnete Verpächter: Nr.;Familienname; Vorname; PLZ/Wohnort; StraßeGemarkungFl.Nr.Kulturart Acker/GrünlandGröße haPachtpreis DMKontoangaben 1) 2) 3) 4) 5) k) § 15 - Anhänge zum Sammelpachtvertrag Die in Anhang 1:Vertragsauflösungen bisheriger Pachtvereinbarungen (ggf. mit Entschädigungsregelungen) Anhang 2:Überleitungsregelungen Anhang 3:Vereinbarungen (mit Gemeinde, Vertragsnaturschutz) Anhang 4:Genehmigungen (Landespflege) Anhang 5:Regelungen für landschaftspflegerische Festlegungen Anhang 6: Unterlagen zur Aktion “Mehr Grün durch Flurbereinigung” Anhang 7: Bewirtschaftungskonzept (unverbindlicher Anhang) als verbindlich gekennzeichneten Regelungen und Vereinbarungen sind Bestandteil des Sammelpachtvertrages und werden mit der Unterschrift anerkannt. § 16 - Gewährleistung der Richtigkeit Die Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, soweit sie für die Wirksamkeit des Vertrages von Bedeutung sind. § 17 - Gegenstandslosigkeit, Nebenabreden, Salvatorische Klausel a. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. b. Soweit in diesem Sammelpachtvertrag keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Landpacht und die Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes, beide vom 8.11.1985, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2065 ff in der jeweils geltenden Fassung. c. Jede Partei erhält eine Ablichtung des Sammelpachtvertrags sowie einen Karten- und Tabellenauszug, soweit sie betroffen ist. d. Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist oder werden sollte, diese durch eine solche zu ersetzen, die sie bei Kenntnis des Mangels und unter Berücksichtigung des Vertragszweckes vereinbart hätten. Die unwirksame Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertrages unberührt. ...................................................., den .......................................................... Unterschrift des Verpächters:Unterschrift der Pächter: zu 1. ........................................zu 1) ........................................ zu 2. ........................................zu 2) ........................................ zu 3. ........................................ zu k. ........................................zu i) ........................................
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