Veränderungssperre

Bestimmte Veränderungen an Grundstücken unterstehen von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans dem Genehmigungsvorbehalt durch die Flurbereinigungsbehörde.

So dürfen beispielsweise nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
  • die Nutzungsart der Grundstücke geändert werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören
  • Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden
  • Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstücke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze entfernt werden
  • Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, durchgeführt werden.

Der Umfang der Einschränkungen ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren aus dem Flurbereinigungsbeschluss.
Der freie Grundstücksverkehr ist jedoch während eines Flurbereinigungsverfahrens zu keiner Zeit eingeschränkt.