Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell sowie der Gemeinden Mettlach, Perl und Losheim.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Leuktal
2. Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 28.12.2006 festgestellte und mit Beschluss vom 21.03.2011 geänderte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Leuktal, Landkreis Trier-Saarburg, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
Gemarkung Freudenbug
Flur 5 Nrn. 37/1, 152/2, 201/2, 338/5, 338/6
Flur 6 Nrn. 1/3, 1/4, 88/3, 136/1, 153/1, 170/2, 320/3
Flur 7 Nrn. 1/1, 3/2
Gemarkung Kahren
Flur 3 Nr. 60/3
Gemarkung Kastel-Staadt
Flur 5 Nr. 3/1
Gemarkung Kirf
Flur 4 Nrn. 42, 78/1
Flur 5 Nrn. 38/1, 67/1, 87/1, 88, 113/1, 127/1
Gemarkung Meurich
Flur 3 Nrn. 136, 140
Flur 4 Nrn. 63
Gemarkung Serrig
Flur 31 Nr. 1/3
Gemarkung Trassem
Flur 1 Nr. 688/1
Flur 2 Nrn. 71/2, 183/1
Flur 5 Nrn. 486/2, 486/3, 487, 488, 489, 490, 521/1
Flur 9 Nr. 57/15
Flur 10 Nr. 102/1
Flur 11 Nr. 1/1.
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Freudenburg
Flur 6 Nr. 377/2
Gemarkung Trassem
Flur 3 Nrn. 153, 154 - 182, 183/1
Flur 4 Nrn. 1, 2, 3/5, 4/4, 130/2, 131/2
Flur 5 Nr. 427/2
Flur 6 Nr. 120/2
Flur 9 Nr. 48/4.
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2006 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Leuktal”.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Flurstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Der Umbruch von Dauergrünland und Grünlandflächen sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Der Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 181 vom 19.06.2020 I 1328, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet vergrößert sich geringfügig um rund 22 ha auf etwa 862 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Leuktal hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 19.11.2019 zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die weitere Bearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens hat ergeben, dass es aus verfahrenstechnischen Gründen geboten ist, die in diesem Beschluss aufgeführten Grundstücke (außer das Flurstück Gemarkung Freudenburg Flur 6 Nr. 88/3) zuzuziehen, damit der Zweck der Flurbereinigung insbesondere im Hinblick auf eine bessere Neugestaltung und stärkere Arrondierung der Besitzstücke möglichst vollkommen erreicht werden kann.
Die Ausschließung der genannten Grundstücke sowie die Zuziehung des Grundstücks Gemarkung Freudenburg Flur 6 Nr. 88/3 erfolgt aus vermessungs- und katastertechnischen Gründen zur Vereinfachung der Herstellung der Verfahrensgrenze sowie zur zweckmäßigen Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung
eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Trier, den 11. Januar 2021
DLR Mosel
Im Auftrag
gez. Simon Liefgen (Siegel)
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