Sehr geehrte Grundstückseigentümerin,
sehr geehrter Grundstückseigentümer,
Ihr Grundbesitz soll in absehbarer Zeit in einem Flurbereinigungsverfahren neu gestaltet und neu vermessen werden. Die Grundstücke werden soweit möglich zu größeren Einheiten zusammengefasst und neu geformt. Die Lage Ihrer Grundstücke in der Örtlichkeit verändert sich.
Hierzu einige Erläuterungen, wie zukünftig Ihr Grundstück und Ihr Eigentum rechtlich und vermessungstechnisch abgesichert ist und wie sie es in der Örtlichkeit finden können.
Nach Ihrer Anhörung im Planwunschtermin und weiteren planerischen Überlegungen ergibt sich, wie groß Ihr Abfindungsflurstück werden soll und an welcher Stelle es in der Feldflur ausgewiesen wird. Hierzu erhalten die Grenzpunkte der Flurstücke Koordinaten. Die Koordinaten werden entweder aus genauen Luftbildern oder aus örtlichen Vermessungen abgeleitet. Sie ermöglichen, jeden beliebigen Punkt der Erde, also auch Flurstücksgrenzen, anhand eines Koordinatensystems zu beschreiben und exakt wieder zu finden.
Zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung übertragen wir die Grenzpunkte der neuen Flurstücke anhand ihrer Koordinaten in die Örtlichkeit. Sofern Sie es wünschen, machen wir die Grenzpunkte in der Örtlichkeit durch Pfähle kenntlich. Sie haben dann die Möglichkeit, sich Ihre Grundstücke anzusehen. Wenn sie darauf verzichten, sparen sie sich und uns erhebliche Zeit und Kosten. Als Ersatz für Ihren Verzicht stellen wir Ihnen einen Flurkartenauszug zur Verfügung, auf dem Ihre Abfindungsgrundstücke dargestellt sind.
Grenzpunkte innerhalb der Feld-, Wiesen- und Weinbergsfluren sowie Waldgebieten werden im Rahmen der Flurbereinigung in der Regel nur noch an Grundstücksgrenzen unterschiedlicher Bewirtschafter abgemarkt.
Auf die Abmarkung von Grenzen zwischen Grundstücken, die langfristig zusammenhängend bewirtschaftet werden, wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit verzichtet.
Diese Änderung der bisherigen Verfahrensweise hat verschiedene Gründe.
Das einschlägige Vermessungs- und Abmarkungsrecht hat sich am 1.5.2001 geändert.
Während nach bisherigem Recht neben den beim Vermessungs- und Katasteramt vorhandenen Messzahlen auch die örtlich vorhandenen Grenzsteine das Eigentum nachweisen konnten, ist zukünftig die Koordinate das bestimmende Element eines Grenzpunktes. Dies bedeutet, dass es bei Bedarf jederzeit möglich ist, anhand der beim Vermessungs- und Katasteramt vorgehaltenen Koordinaten, die Grundstücke in der Örtlichkeit kenntlich zu machen, ohne dass hierfür auf örtlich vorhandene Grenzsteine zurückgegriffen werden braucht.
Ihr Grundeigentum ist damit auch ohne Grenzstein rechtlich immer abgesichert und bei Bedarf jederzeit in der Örtlichkeit erkennbar zu machen.
Aus Kostengründen sind die landwirtschaftlichen Betriebe gezwungen, auf immer größeren Flächen zu wirtschaften. Der größte Anteil dieser Flächen ist Pachtland. Bewirtschaftungseinheiten stellen sich zukünftig innerhalb von Blöcken dar, die durch Wirtschaftswege, Böschungen, Raine oder Gräben abgegrenzt werden. Für die Bewirtschaftung besteht daher für eine Abmarkung keine Notwendigkeit mehr, da die Flächen insgesamt als Einheit bewirtschaftet und unabhängig von Flurstücksgrenzen in Schläge unterschiedlicher Fruchtarten eingeteilt werden.
Auch stellen bei den immer größer werdenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen Grenzsteine ein Bewirtschaftungshindernis und ein Schadensrisiko dar. Die Erfahrungen zeigen, dass wenige Jahre nach Abschluss einer Flurbereinigung viele neu gesetzte Grenzsteine nicht mehr vorhanden sind.
Gesetzlich ist nunmehr geregelt worden, dass eine Abmarkung dauerhaft unterlassen werden kann, wenn die Grenzmarken die übliche Bewirtschaftung behindern oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört werden. Der bisherige Abmarkungszwang besteht in diesen Fällen nicht mehr.
Falls Sie zukünftig Ihr Flurstück in der Örtlichkeit aufsuchen möchten, z.B. bei Verhandlungen mit dem Pächter, ist meistens für die Grenzsuche eine Genauigkeit im Meterbereich ausreichend. Die aus der Katasterkarte ermittelten Maße, z.B. beginnend an einer Wegeecke, sind hierfür im Allgemeinen ausreichend und können von Ihnen selbst mit einfachsten Mitteln (z.B. Schrittmaß oder Messband) übertragen werden.
Sollten genauere Feststellungen erforderlich sein, können Sie sich – wie bisher auch - der kostenpflichtigen Dienste der amtlichen Vermessungsstellen bedienen.
Wenn Sie auf eine Abmarkung Ihrer neuen Grundstücke weiterhin Wert legen, lassen wir Ihnen selbstverständlich die Grenzpunkte mit entsprechenden Grenzmarken gegen Kostenerstattung kenntlich machen. Die Kosten pro Grenzmarke einschließlich deren vermessungstechnischer Bearbeitung und Kontrolle richten sich nach der gültigen Gebührenordnung der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Sie betragen derzeit 60 Euro. Diese Beträge können nicht der Allgemeinheit, sondern müssen den Antragstellern gesondert in Rechnung gestellt werden.
Flurstücke in Ortslagen, Baugebieten und Kleingärten, die im Verfahren neu vermessen werden, werden im bisherigen Umfang abgemarkt. |