Ord.-Nr.:

Absender:
An
DLR Westerwald - Osteifel







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Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1 Brenk
Produktnummer: 31080

Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums

gemäß § 48 Abs. 2 FlurbG

Wir, die nachstehend aufgeführten:

1.
2.
3.
4.
5.
6.

sind gemeinschaftliche Eigentümer / Miteigentümer der im Grundbuch:

vonBlatt
a. :
b. :
c. :

eingetragenen Grundstücke. Unser Eigentumsrecht ist nachgewiesen durch:

Eintragung im Grundbuch
Erbschein Amtsgericht vom
eröffnetes Testament vom
europäisches Nachlasszeugnis vom

Wir stimmen hiermit der Aufteilung dieser Grundstücke des Alten Bestandes, soweit sie dem Verfahren Brenk unterliegen, vorbehaltlos zu. Die Aufteilung soll, wie nachstehend dargestellt, erfolgen.



Es erhalten zu Alleineigentum übertragen:

jeder gemeinschaftliche Eigentümer / Miteigentümer
Anteil an dem vorstehend genannten Grundbesitz.

die nachgenannten gemeinschaftlichen Eigentümer / Miteigentümer folgende Grundstücke bzw.Grundstücksanteile:
zu Nr. Ord.Nr. neuFlurFlst. Nr.Anteil davon

Uns ist bekannt, dass die hiernach übertragenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile der Anspruchsberechnung für die Landabfindung gem. § 44 FlurbG zugrunde gelegt werden.

Diese Erklärung ist unwiderruflich.



OrtDatum





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(Unterschriften)






Beglaubigung:


Die vorstehende(n) Unterschrift(en) von:

Vorname Nameggf. Geburtsname

Straße, Nr.PLZ Ort

ist/sind
persönlich bekannt
ausgewiesen durch Personalausweis/Reisepass Nr.

vor mir vollzogen – anerkannt worden.
Dies wird hiermit amtlich beglaubigt.
Die Beglaubigung wird zur Vorlage bei der Flurbereinigungsbehörde erteilt.


Stempel der Dienststelle


(Siegel)


____________________________
Ort, Datum


____________________________
Unterschrift und Amtsbezeichnung

Hinweis zur Gebühren- und Kostenfreiheit:
Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung bzw. Zusammenlegung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift frei von allen Gebühren und Kosten des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 108 FlurbG); § 6 AGFlurbG – sowie entsprechende Bestimmungen in den übrigen Bundesländern).