| Wichtiger Hinweis!
Es gilt ein Umwandlungsverbot für nach Naturschutzrecht geschütztes Grünland (z. B. Magerwiesen) und für umweltsensibles Dauergrünland (z. B. FFH).
Für Dauergrünland nach GAP-Konditionalitäten-Gesetz gilt, dass Veränderungen immer bei der Kreisverwaltung genehmigt oder angezeigt werden müssen. Auch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) muss vorher zustimmen.
Obwohl im Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsverfahren die Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse neu geordnet werden, müssen die Eigentümer und Bewirtschafter weiterhin Dauergrünland erhalten (GLÖZ 1). Diese Auflagen sind nach dem Besitzübergang auf den neuen Flurstücken zu erfüllen.
Im Planwunschtermin werden in Abstimmung mit Eigentümern und Bewirtschaftern die bisherigen Dauergrünlandverpflichtungen vom DLR den möglichen neuen Flurstücken zugeordnet.
Später wird zum Besitzübergang der „Nachweis des Neuen Bestandes – Katasterdaten, Wertermittlungsdaten“ den jeweiligen Eigentümern übersandt. Unter „Bemerkungen zum Flurstück" steht zu jedem neuen Flurstück der Flächenanteil der
Dauergrünlandverpflichtung. Dieser Flächenanteil ist als Dauergrünland zu bewirtschaften und ggf. neu anzulegen.
Bewirtschafter, die nicht selbst Eigentümer der Flächen sind, erhalten einen „Nachweis des Neuen Bestandes - Antragsflächen Dauergrünland". Hier sind die neuen Flurstücke mit dem Flächenanteil der Dauergrünlandverpflichtung aufgelistet.
Die Umsetzung der Dauergrünland-Auflagen (GLÖZ 1) liegt in der Pflicht und im Interesse des Bewirtschafters. Sollten die Bewirtschafter betriebsintern Änderungen des Dauergrünlands planen, ist dies unverzüglich dem DLR mitzuteilen.
Ab dem Besitzübergang sind auch alle anderen Verpflichtungen (GLÖZ) zum Erhalt einer Flächenprämie auf der neuen Betriebsfläche fortzusetzen. Das ist im LEA-Antrag bei der Kreisverwaltung anzugeben.
GAP: Gemeinsame Agrarpolitik
FFH: Flora-Fauna-Habitat
GLÖZ: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand |  |