Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) |
vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271), (Az.: 2_013), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)
Erster Teil: Zuständigkeiten und Verfahren
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Die gemeinschaftlichen Anlagen können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn sie sich zur Unterhaltung verpflichtet oder nach § 63 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes verpflichtet worden ist. § 3 Entfernung von Obstbäumen und Beerensträuchern
Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, daß Obstbäume oder Beerensträucher zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
§ 4 Änderung von Landesgrenzen
(1) Über die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung.
§ 5 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
Neben dem nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.
Zweiter Teil: Kosten- und Abgabenfreiheit
§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dritter Teil: Spruchstelle für Flurbereinigung § 7 Einrichtung der Spruchstelle
(1) Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.
§ 8 Besetzung der Spruchstelle
(1) Die Spruchstelle besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und der erforderlichen Anzahl von beamteten und ehrenamtlichen Beisitzern.
§ 9 Berufung der beamteten Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, sein Vertreter und die beamteten Beisitzer müssen zum höheren Dienst der Landeskulturverwaltung befähigt und mindestens drei Jahre als höhere Beamte in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.
§ 10 Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt. § 45 des Deutschen Richtergesetzes und die §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 11 Ausschließung und Ablehnung
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 12 Vorbereitung der Entscheidung
Auf die Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle findet §143 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung. § 13 Mündliche Verhandlung
Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen. § 14 Beratung und Abstimmung
(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 15 Vorbescheid
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.
Vierter Teil: Bestellung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts
§ 16 Berufung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag das für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der landwirtschaftlichen Berufsverbände das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 17 Ermächtigung
Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium. § 18 Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. § 19 (Aufhebungsbestimmung)
§ 20 (Verkündet am 30. Mai 1978) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |