Stand: 02/07/2012
Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutzten Grünland und Dauergrünland,sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist dieser Dünger sofort einzuarbeiten. In dem Merkblatt wird noch einmal detailliert auf die Anwendungsverbote und –gebote, sowie die Aufzeichnungspflichten, Inhaltsstoffe, Nährstoffwirkung und Anwendung eingegangen.


Merkblatt Fleischknochenmehl 2-2012.pdf (140 KB)




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    www.Düngeverordnung.rlp.de