Mitteilungen über die Tierhaltungen nach § 55 TAMG
HIT- Eintragungen für das 1. Halbjahr 2024
Für neu meldepflichtige Betriebe (beachte Änderung des TAMG zum 01.01.23)
Meldefrist: 14 Tage nach Haltungsbeginn bzw. nach erfolgten Änderungen
Halbjährliche Meldungen über die Anzahl der gehaltenen Tiere (01.01. bis 30.06.)
Null-Meldung falls kein AB-Einsatz im zurückliegenden Halbjahr (01.01. bis 30.06.) erfolgte.
Meldefrist für alle o.g. Meldungen bis 14.07.
Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen.
Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise:
https://youtu.be/aiNB9NgLcVw |