Auf der Grundlage des Wege- und Gewässerplanes/Ausbauplanes und dem Ergebnis des Planwunschtermins erstellt die Flurbereinigungsbehörde einen detaillierten Abfindungsentwurf, aus dem die Landabfindungen der Teilnehmer, sowie die verschiedenen Geldausgleiche und sonstigen Festsetzungen hervorgehen. Die geplante Abfindung wird vor der endgültigen Festsetzung im Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan mit den Beteiligten erörtert (Rohplanvorlage) und ggf. noch geändert.
Soweit die Beteiligten mit den geplanten Regelungen einverstanden sind, kann die Abfindung durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt werden (Planvereinbarung). Die Vereinbarung wird mit der Aufnahme in den Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan rechtswirksam. |