+++ Eine Antragstellung im Förderprogramm FID in der Förderperiode GAP-SP 2023-2027 ist nicht möglich. +++  Wer wird gefördert? 
	Natürliche und juristische Personen und deren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
- die mehr als 25% der Umsatzerlöse aus Landwirtschaft erzielen und die Mindestgröße gemäß ALG §1 Abs. 2 erreichen oder überschreiten oder
 - die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
  
 
  
Was wird gefördert? 
	Zusätzliche Einkommensquellen im ländlichen Raum:
- Urlaub auf dem Bauern- und Winzerhof (UABW),
 - Freizeit- und Bildungsbetriebe,
 - Bäuerliche Gastronomie (z.B. Bauerhofcafé),
 - Direktvermarktung (z.B. Hofladen, auch Fremdprodukte),
 - Lebensmittelservice (z.B. Partyservice),
 - Bäuerliches Handwerk (z.B. Backwarenherstellung),
 - Familien- und Altenbetreuung (z.B. Kinderbetreuung),
 - Natur- und Landschaftspflege (z.B. Sportplatzpflege),
 
  
 
  
Wie wird gefördert?
- Fördersatz bis zu 25%
 - EIP-Zuschlag: 10%
 - max. 200.000 Beihilfe (De-Minimis-Obergrenze)
  
	
  
Was sind die Fördervoraussetzungen?
- Die durchschnittlichen positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide höchstens 200.000 €/Jahr betragen (Prosperitätsschwelle)
 - Die beruflichen Fähigkeiten des Betriebsleiters müssen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten
 - Eine Vorwegbuchführung ist grundsätzlich für mindestens 2 Jahre erforderlich
 - Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der geplanten Investitionen sind nachzuweisen
 - Nachweis der gesicherten Finanzierung des Vorhabens
 - mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft
 - Einhaltung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG 
 - Betriebssitz muss sich in Rheinland-Pfalz befinden 
 - Förderfähiges Mindstinvestitionsvolumen 10.000 €
 - Auswahl im durchzuführenden Auswahlverfahren 
  
  
Was sind Förderausschlüsse?
- Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr 25% 
 - Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 14 VO (EU) 702/2014 
 - Unternehmen im Insolvenzverfahren 
 - Unternehmen mit offenen Rückzahlungsanforderungen 
 - Investitionen, die bereits vor der Vollständigkeitsbestätigung begonnen wurden
 - Unternehmen oder Personen, die die Prosperitätsgrenze von 200.000 € überschreiten
  
  
Nicht gefördert werden:
- Ersatzinvestitionen
 - Finanzierungskosten, Beratung, Gebühren, Umsatzsteuer, unbare Eigenleistungen
 - Investitionen in den Sektoren Wein, Obst & Gemüse, die in den sektoriellen Interventionen gefördert werden können
 - Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden.
  
 
 Ergebnisse der bisherigen Auswahlverfahren können Sie hier einsehen.  |