Stand: 03/04/2021
Die Wasserrahmenrichtlinie fordert den guten Zustand aller Gewässer bis spätestens 2027. Zu viel Phosphor in den Gewässern ist ein maßgeblicher Faktor für deren schlechten Zustand. Kläranlagen sind als Punktquellen bisher die größten Einträger von Phosphor in die Gewässer. Jedoch wurden die P-Einträge aus Kläranlagen durch technische Weiterentwicklung in den letzten Jahren erheblich reduziert. Auch die Landwirtschaft trägt mit diffusen Einträgen aus der Flächennutzung zum P-Eintrag bei. Durch die Anlage von Gewässerrandstreifen (GRS) und durch Abstände beim Düngen kann und soll die Landwirtschaft einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Gewässerqualität leisten.

Gewässerrandstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bleiben in der Verfügungsgewalt des Flächenbewirtschafters und unterscheiden sich damit von Gewässerentwicklungskorridoren, die dem Gewässer in seinem eigenen Grundstück Entwicklungsraum bieten.

Gewässerrandstreifen sind Instrumente zur Vermeidung von Stoffeinträgen (Phosphat und Pflanzenschutzmittel) aus Oberflächenabfluss (incl. Erosion), Abdrift und Anwendungsfehlern.
Sie bieten zudem die Möglichkeit, Abstandsauflagen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder auch von Düngemitteln (siehe Merkblatt Gewässerabstände beim Düngen) leichter einzuhalten bzw. zu umgehen oder abzumildern.

Die Düngeverordnung verlangt nach Hangneigung differenzierte Abstände beim Düngen in der Nähe von Gewässern. Auch das Wasserhaushaltsgesetz greift in die Bewirtschaftung ein, in dem es ab einer bestimmten Hangneigung Begrünungsstreifen fordert.
Beides ist im folgenden Merkblatt beschrieben: Merkblatt Gewässerabstände 18 05 2022.pdfMerkblatt Gewässerabstände 18 05 2022.pdf








Gewässerrandstreifen (Foto: Fritsch)



Die Anforderungen von EULLa und Greening an Gewässerrandstreifen sind unterschiedlich. Es ist daher nicht immer sinnvoll, EULLa und Greening zu kombinieren, d.h. es ist meist einfacher, einen GRS entweder in EULLa zu beantragen oder im Greening als ökologische Vorrangfläche anzulegen. Im Folgenden sind die unterschiedlichen Anforderungen erläutert:


Gewässerrandstreifen als ökologische Vorrangfläche im Greening
Sie können an allen Gewässern angelegt werden, ausgenommen den nur gelegentlich wasserführenden (die überwiegend kein Wasser führen, sondern nur bei starken Niederschlägen mit Wasser gefüllt sind, wie es bei Entwässerungs- oder Straßengräben der Fall ist. Da diese Gewässer nicht dauerhaft Wasser führen, ist kein typisches Gewässerbett erkennbar. Die Vegetation auf der Grabensohle besteht aus Landpflanzen wie Gräsern und Kräutern).
Anrechenbar als ÖVF sind nur Flächenanteile auf Flurstücken des Antragstellers. Insgesamt darf der Gewässerrandstreifen (ab der Böschungsoberkante) maximal 20 m breit sein, einschließlich einer bis zu 10 m breiten Ufervegetation (ist diese breiter, zählt sie nicht zum GRS). Die Mindestbreite beträgt 1 m.
Die Flächen können eingesät werden oder sich selbst begrünen, zudem können sie auch aus Dauergrünland bestehen, wenn es zwischen dem Gewässer und Ackerland liegt. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden. Die Anlage erfolgt ein- oder auch mehrjährig, solange sie als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen sind, und bis 5 Jahre danach erfolgt keine Umwidmung des Ackerlands zu Grünland.
Auf dem GRS darf zwar keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden, wenn er aber vom angrenzenden Acker unterscheidbar bleibt, darf er beweidet oder durch Schnitt genutzt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, und der GRS auch nicht für eine ackerbauliche Folgenutzung ab 1. August umgebrochen wird, ist der Aufwuchs mindestens einmal pro Jahr zu zerkleinern und zu verteilen (Mulchen). Jedoch darf der Aufwuchs vom 1. April bis 30. Juni nicht gemäht oder zerkleinert/gemulcht werden.
Für die ackerbauliche Nutzung im Folgejahr enden die Beschränkungen mit dem 31. Juli. Ab 1. August können wieder alle ackerbaulichen Maßnahmen erfolgen.

Gewässerrandstreifen im EULLa
Sie können nur auf Ackerflächen angelegt werden, die an das Flurstück von Gewässern erster, zweiter oder dritter Ordnung angrenzen. Dabei sind evtl. vorhandene Wirtschaftswege dem Gewässer zuzurechnen. Die in Frage kommenden Gewässer sind in www.gda-wasser.rlp.de in der Rubrik Gewässer dargestellt und falls dies nicht der Fall ist, müssen sie von der Unteren Wasserbehörde bestätigt werden. Die entsprechenden Flächen dürfen in den drei Jahren zuvor nicht als Grünland genutzt worden sein.
Anrechenbar sind nur Flächenanteile auf Flurstücken des Antragstellers. Insgesamt darf der Gewässerrandstreifen (ab der Flurstücksgrenze) maximal 30 m breit sein. Die Mindestbreite beträgt 6 m.
EULLa-GRS sind bis spätestens 15. Mai mit einer Gräsermischung zur extensiven Nutzung (mind. drei ausdauernde Arten, mind. 80% oder ausschließlich Gräser max. bis 20 % Leguminosen) einzusäen. Dünge- und PSM dürfen auf den GRS nicht angewandt werden.
Die Anlage erfolgt für 5 Jahre. Solange sie als EULLa-GRS ausgewiesen sind, und bis 5 Jahre danach, erfolgt keine Umwidmung des Ackerlands zu Grünland. Nach 5 Jahren Vertragslaufzeit können die Streifen als Beibehaltung erneut für weitere 5 Jahre beantragt werden.
Der EULLa-GRS ist mind. einmal jährlich durch Mahd mit Abfuhr (erwünschte Nährstoffaushagerung) oder Beweidung zu nutzen. Ebenfalls möglich ist das Mulchen der Fläche ab 1. Juli, wobei die Schnitthöhe nicht tiefer als 15 cm gesetzt werden soll (zur Schonung von Insekten und Kleinlebewesen).

Informationen zu den Agrar-Umwelt-Programmen (EULLa) des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier

Hinweise, auf welchen Flächen Gewässerrandstreifen angelegt werden können und wie diese gestaltet werden, finden Sie im Merkblatt Gewässerrandstreifen. Außerdem finden Sie dort Informationen, welche Fördermöglichkeiten es für Gewässerrandstreifen gibt!

Merkblatt_Gewaesserrandstreifen.pdfMerkblatt_Gewaesserrandstreifen.pdf

Friedhelm.Fritsch@DLR.RLP.DE     www.DLR.RLP.de